Neufassung der Vereinssatzung

Auf der Mitgliederversammlung am 05.06.2024 wurde die Vereinssatzung an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen angepasst. 


Die aktuelle Fassung der Satzung kann hier als PDF heruntergeladen werden.



Vereinssatzung

DJK Sportgemeinschaft „Palatia" Limburgerhof e.V.

V E R E I N S S A T Z U N G                                                     Stand: 05.06.2024

§ 1

Name, Sitz und Zweck

Die DJK Sportgemeinschaft „Palatia“ Limburgerhof e.V. mit Sitz in Limburgerhof verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- und Wettkampfsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein führt den Namen: DJK Sportgemeinschaft „Palatia“ Limburgerhof e.V. Er ist wieder gegründet am 13. Mai 1951 als Rechtsnachfolger des am 1. Mai 1921 gegründeten und 1934 durch die NS – Behörde aufgelösten Vereins DJK-Limburgerhof. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen unter Aktenzeichen VR 1151 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des DJK-Bundesverbandes und untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Die Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Hauptverbandes.
Der Verein führt die DJK-Zeichen (Siegel, Briefkopf, Texte und Plakate der Vereinsveranstaltungen). Seine Farben sind „Gelb – Schwarz“.

Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz und der in Frage kommenden Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Ziele und Aufgaben

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein bietet einen geordneten Sportbetrieb in den einzelnen Abteilungen und Sportarten. Er bietet die Möglichkeit sportlicher Zusammenarbeit mit den Vereinen und Abteilungen des DJK-Verbandes und zu Wettkampf und Wettspiel im System der Fachverbände des Deutschen Sportes.

Der Verein bemüht sich um geeignete Trainingsmöglichkeiten.

Der Verein fördert die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung Andersdenkender und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.

Der Verein sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.

Der Verein sorgt für die sportliche Ausbildung der Führungskräfte.
Der Verein arbeitet mit an den Aufgaben in der Pfarrei.
Der Verein arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchenstiftung St. Bonifatius Limburgerhof mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Sport- und Jugendarbeit in Limburgerhof zu verwenden.

§ 6

Mitgliedschaft

Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jede Person als Mitglied auf, die die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

  1.  Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind. Die altersmäßige Gliederung der DJK-Jugend richtet sich nach den Jugendordnungen der einzelnen Fachverbände.
  2. Passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK teilzunehmen und die Aufgaben des DJK-Vereins zu fördern und ihren Beitrag zu leisten.
  3. Förderer, die nur durch einen entsprechenden freiwilligen Beitrag die Zwecke des Vereins fördern wollen.
  4. Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Der Verein ehrt verdiente Mitglieder selbst oder beantragt Ehrungen für sie nach den Ehrenordnungen des DJK-Bundes und Diözesanverbandes sowie der Sportverbände (vgl. DJK-Ehrenordnung).

Aufnahme, Austritt, Ausschluss

  1. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch den Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres und nach Erfüllung aller Verpflichtungen dem Verein gegenüber wirksam.
  4. Bei Minderjährigen ist für Aufnahme und Austritt die schriftliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand.
  6. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und von dem Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen.

    Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an den Vorstand des DJK-Diözesanverbandes zulässig.
  7. Der Ausschluss hat weiterhin zu erfolgen, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt und postalisch nicht mehr erreichbar ist, oder auf Mahnungen nicht reagiert. Die Mitgliedschaft kann auf Verlangen des Betroffenen und nach Begleichung der Außenstände wieder aufgenommen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  8. Bei satzungswidrigem Verhalten des Vorsitzenden verständigt dessen Stellvertreter den Diözesanverband.

Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben aktives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Das passive Wahlrecht der Mitglieder setzt Volljährigkeit voraus.

Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Jugendlichen haben über die Jugendleiter das Recht, Anträge zu stellen.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die aktiven Mitglieder haben das Recht, am Sport- und Gemeinschaftsleben der DJK aktiv teilzunehmen, insbesondere die Sportanlagen und Übungseinrichtungen unter Beachtung der jeweils geltenden Anordnungen zu benutzen.

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet

  1. die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen, den Verein in seinen Verpflichtungen gegenüber Verbänden und Institutionen zu unterstützen, sowie im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen,
  2. den festgesetzten Vereinsbeitrag zu entrichten.

§ 7

Leitung und Verwaltung

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind 
    
        a) die Mitgliederversammlung
        b) der Vorstand (geschäftsführender Vorstand)
             Vorstand und geschäftsführender Vorstand werden in dieser Satzung
             synonym verwendet.
        c) der Gesamtvorstand

  1. Der Vorstand arbeitet:
    a. als geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
    Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.

    b. als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand a), dem geistlichen Beirat, dem Sportwart, dem Jugendleiter und den Abteilungsleitern für die einzelnen Sportarten.
  2. Auf Vorschlag des Gesamtvorstands kann die Mitgliederversammlung weitere mit besonderen Aufgaben beauftragte Vereinsmitglieder in den Gesamtvorstand wählen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierbei entfällt auf jede Abteilung eine Stimme.

    Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören, soweit ihnen vereinsinterne Bedeutung zukommen,
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    b) die Behandlung von Anträgen und Anregungen der Mitglieder,
    c) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Abteilungsbeiträge,
    d) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.

    Beitragsanpassungen treten frühestens zur nächsten Abrechnungsperiode in Kraft. Über die Anpassungen sind die Mitglieder schriftlich oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt mit einer Frist von vier Wochen zu benachrichtigen.

    Bei Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes ist der verbleibende Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  5. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  6. Zur Festlegung und Verteilung der Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sowie der Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts kann eine Geschäftsordnung erstellt werden.
  7. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart und der geistliche Beirat haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.
  8. Wahl

    a. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

    b. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.

    c. Der Jugendwart wird von der DJK-Sportjugend (14 – 18 Jahre) gewählt. Seine Bestellung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

    d. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden von den Abteilungen gewählt oder durch einfache Erklärung bestimmt. Ihre Bestellung bedarf der Zustimmung des Vorstands.

    e. Der Sportwart wird von den Übungsleitern gewählt oder durch einfache Erklärung bestimmt. Seine Bestellung bedarf der Zustimmung des Vorstands.
  9. Alle Vorstandsmitglieder sind besonders mit verpflichtet und mit verantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK
  10. Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind.

    Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst außerdem redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

    a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt oder
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und/oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt Limburgerhof durch den geschäftsführenden Vorstand, und zwar mit einer Frist von 4 Wochen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

    a) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgenommen sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

    Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  9. Schriftliche Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

    a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
    b) Entlastung des Vorstandes und Wahlen von Vorstandsmitgliedern
    c) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Vereinsjahr
  11. Auflösung oder Austritt

    a) Auflösung oder Austritt des Vereins aus dem DJK-Bundesverband kann nur in einer mit dieser Tagesordnung vier Wochen im Voraus einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlossen werden.

    b) Ein Wechsel (Übertritt) des Mitgliedsverbandes im Rahmen des DJK-Bundesverbandes kann vom Verein nur in einer vier Wochen im Voraus einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlossen werden.

    Zu diesen Versammlungen muss der Diözesanverband eingeladen werden. Sollten bei der ersten Versammlung für Auflösung, Austritt oder Wechsel eine zur Beschlussfassung erforderliche Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nach den obigen Vorschriften stimmberechtigt ist.

    Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband vorzulegen 

§ 9

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung des Vereins am 13. April 2023, ergänzend in der Jahreshauptversammlung am 05.06.2024, angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Sie wurde zuletzt geändert in der Jahreshauptversammlung am 10. März 2017.  

 
Info